Naja, was soll`s. Ich werde jetzt hoffentlich mit den H&R Scheiben glücklich und gut ist´s. Ich habe nochmal nachgelesen. So wie es aussieht hast du Recht mit der Eintragung. Was ich oben über §21 geschrieben habe, ist Quatsch. Das hat mit Teilabnahme oder Eintragung nichts zu tun. Da hat man mir Käse erzählt. Hier ist was der Tüv schreibt:
Begutachtungen gemäß § 19 Abs. 3 StVZO (Teilabnahmen)
Die meisten nachträglich am Fahrzeug vorgenommenen Veränderungen sind meldepflichtig. Das bedeutet, die Veränderung muss in den Fahrzeugbrief und -schein eingetragen werden.
Wenn für die Änderung ein Teilegutachten (TG) oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (ABE) vorliegt, können unsere Sachverständigen Begutachtungen gemäß § 19 Abs. 3 StVZO durchführen, um zu bestätigen, dass das Fahrzeug verkehrssicher und vorschriftsmäßig ist. Wenn die Zuordnung des TG bzw. der ABE zum jeweiligen Fahrzeugtyp zutrifft und die darin aufgeführten Auflagen und Bedingungen eingehalten werden, bestätigt der Sachverständige schriftlich den ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau. Eine unverzügliche Eintragung der geänderten Fahrzeugdaten in den Fahrzeugbrief und -schein ist nur dann erforderlich, wenn dies ausdrücklich im TG bzw. der ABE gefordert wird. Ansonsten genügt es, die Bestätigung zusammen mit dem Fahrzeugschein mitzuführen. Die Eintragung kann später erfolgen, wenn sich die Straßenverkehrsbehörde („Zulassungsstelle“) wieder mit den Fahrzeugpapieren befassen muss, z. B. bei einer Ummeldung oder bei einem Halterwechsel.
Begutachtungen gemäß § 19 Abs. 2 StVZO (Abnahmen)
Liegt für eine technische Änderung am Fahrzeug kein TG bzw. keine ABE vor, dann muss eine Begutachtung gemäß § 19 Abs. 2 erfolgen, um die Verkehrssicherheit und Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs zu bestätigen. Der Sachverständige muss in diesem Fall alle Untersuchungen vornehmen, die sonst für das Erstellen des TG bzw. der ABE erforderlich wären. Dafür wird der erforderliche Zeitaufwand nach dem offiziellen Stundensatz in Rechnung gestellt.
Begutachtungen gemäß § 21 StVZO (Vollabnahmen)
Für die Zulassung von Fahrzeugen, die
• im Einzelverfahren erstmalig zugelassen werden sollen (z.B. Eigenbauten oder Importfahrzeuge),
• die länger als 18 Monate stillgelegt waren
oder
• die bisher im Ausland bereits zugelassen waren,
benötigen Sie ein Gutachten nach § 21 StVZO, das von einem aaS ausgestellt wurde (in Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Bremen, im Regierungsbezirk Detmold und im Kreis Steinfurt sind nur die Sachverständigen des TÜV NORD STRASSENVERKEHR amtlich anerkannt).
In diesem Sinne ... Grüße von mini