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<blockquote data-quote="hot-bull" data-source="post: 306885" data-attributes="member: 4626"><p><strong>Landeszeichen, Kontrollschilder, amtliche Zeichen</strong> <p style="text-align: right"><strong></strong></p> <p style="text-align: right"><strong>Art. 45</strong></p><p> 1 Motorfahrzeuge und Anhänger, die ins Ausland fahren, müssen hinten ein Landeszeichen nach Anhang 4 tragen. 2 Kontrollschilder und Landeszeichen sind gut lesbar und möglichst senkrecht (Neigung nach oben max. 30°, nach unten max. 15°) anzubringen. <strong>Sie müssen sich in einer Höhe</strong> <strong>zwischen 0,20 m (unterer Rand) und 1,50 m (oberer Rand)</strong> befinden, wenn nicht technische oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Das hintere Kontrollschild muss in der Längsachse des Fahrzeuges und beidseits davon innerhalb eines Winkels von 30° lesbar sein.<a href="http://www.gesetze.ch/SR/741.41/741.41_010.htm#34" target="_blank">34</a> 3 Kontrollschilder und Landeszeichen dürfen nicht verändert, verbogen, zerschnitten oder unleserlich gemacht werden. Es darf nur das Landeszeichen des Immatrikulationslandes angebracht sein. 4 Zusätzliche, vom UVEK zugelassene amtliche Zeichen können, soweit erforderlich, von der Zulassungsbehörde mit Eintrag im Fahrzeugausweis bewilligt werden. Nichtamtliche Schilder oder Zeichen, die mit amtlichen verwechselt werden oder die Lesbarkeit der amtlichen Schilder beeinträchtigen könnten, sind untersagt.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="hot-bull, post: 306885, member: 4626"] [B]Landeszeichen, Kontrollschilder, amtliche Zeichen[/B] [RIGHT][B] Art. 45[/B][/RIGHT] 1 Motorfahrzeuge und Anhänger, die ins Ausland fahren, müssen hinten ein Landeszeichen nach Anhang 4 tragen. 2 Kontrollschilder und Landeszeichen sind gut lesbar und möglichst senkrecht (Neigung nach oben max. 30°, nach unten max. 15°) anzubringen. [B]Sie müssen sich in einer Höhe[/B] [B]zwischen 0,20 m (unterer Rand) und 1,50 m (oberer Rand)[/B] befinden, wenn nicht technische oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Das hintere Kontrollschild muss in der Längsachse des Fahrzeuges und beidseits davon innerhalb eines Winkels von 30° lesbar sein.[URL="http://www.gesetze.ch/SR/741.41/741.41_010.htm#34"]34[/URL] 3 Kontrollschilder und Landeszeichen dürfen nicht verändert, verbogen, zerschnitten oder unleserlich gemacht werden. Es darf nur das Landeszeichen des Immatrikulationslandes angebracht sein. 4 Zusätzliche, vom UVEK zugelassene amtliche Zeichen können, soweit erforderlich, von der Zulassungsbehörde mit Eintrag im Fahrzeugausweis bewilligt werden. Nichtamtliche Schilder oder Zeichen, die mit amtlichen verwechselt werden oder die Lesbarkeit der amtlichen Schilder beeinträchtigen könnten, sind untersagt. [/QUOTE]
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