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<blockquote data-quote="comtom" data-source="post: 552306" data-attributes="member: 3599"><p>Früher stand im Kirschbaum (StVZO Kommentare) folgender Text:</p><p></p><p>"Kennzeichenverstärker (Schilderrahmen) mit Werbeaufschriften. BMV/StV 11/36.22.03 vom 23. 1. 1990, VkBl S 70: </p><p>Die Bestimmungen des § 60 Abs 2 Satz 1 u Abs 7 StVZO schreiben vor, dass KfzKennzeichen fest angebracht sein müssen u Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit amtlichen Kennzeichen Anlass geben oder die Wirkung dieser Zeichen beeinträchtigen können, an Kfz u ihren Anh nicht angebracht werden dürfen. Zur Frage, inwieweit im Wege der Auslegung dieser Bestimmungen Kennzeichenverstärker (Schilderrahmen) mit Werbeaufschriften verwendet werden können, gebe ich nach Abstimmung mit den obersten Landesbehörden Folgendes bekannt: </p><p>a) Die Anbringung von Kennzeichen u Kennzeichenhalterungen muss § 60 StVZO entsprechen; dh das Kennzeichen muss fest am Fz angebracht sein. Eine unmittelbare Anbringung von Kennzeichen u Rahmen am Fz (zB mittels zweier Schrauben durch Kennzeichenschild u Rahmen) ist nicht zwingend erforderlich. Jedoch muss dann der Kennzeichenrahmen mit der Karosserie fest verbunden u das Kennzeichenschild am bzw im Rahmen so angebracht sein, dass es nur mittels Werkzeug u nicht von Hand abnehmbar ist. </p><p>b) Das Kennzeichenschild muss vorschriftsmäßig; dh mit dem schwarzen Rand versehen sein. Das Erscheinungsbild eines im Kennzeichenrahmen befindlichen amtlichen Kennzeichens muss den Mustern in Anlage V StVZO entsprechen. Wenn der schwarze u 4,0 bzw 4,5 mm breite Rand des Schilds überdeckt wird, muss der Rahmen so gestaltet sein, dass der optische Eindruck des vorgeschriebenen Schilds gewährleistet bleibt. </p><p>c) Die Schrifthöhe von Werbeaufschriften u die Höhe von Abbildungen (zB Firmensymbolen) darf maximal nur 12 mm betragen. </p><p>d) Eine Beschriftung des Kennzeichenrahmens darf nur oben oder unten, nicht aber seitlich (links oder rechts) erfolgen. </p><p>e) Kennzeichenrahmen mit schwarzer Beschriftung auf weißem Grund sind nicht zul. Auch Kennzeichenrahmen mit hellfarbenem Untergrund (zB orange-rot, gelb, hellblau oder hellgrün) sind nicht zugelassen. </p><p>f) Die vorstehenden Anforderungen gelten ab 1. 3. 1990. Übergangsregelung: Am Fz bereits angebrachte Kennzeichenverstärker, Schilderrahmen u Aufschriften, die nicht den vorstehenden Anforderungen entsprechen (zB solche mit schwarzer Beschriftung auf weißem Grund), brauchen nicht ausgetauscht zu werden: Vorhandene Lagerbestände können aufgebraucht werden, längstens jedoch bis 31.12.1991."</p><p></p><p>Quelle : Kirschbaum §60 Erläuterungen 29, 30. Ergänzungslieferung</p><p></p><p>Den §60 StVZO gibt es nicht mehr. Dieser ist in §10 FZV übergegangen. Auch hier stand anfangs dieser Kommentar - heute nicht mehr. Soll das vielleicht darauf hinweisen, dass es heue nicht mehr so eng zu sehen ist. *noahnung*</p><p></p><p>Fröhliches, sonniges Wochenende</p><p>Thomas</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="comtom, post: 552306, member: 3599"] Früher stand im Kirschbaum (StVZO Kommentare) folgender Text: "Kennzeichenverstärker (Schilderrahmen) mit Werbeaufschriften. BMV/StV 11/36.22.03 vom 23. 1. 1990, VkBl S 70: Die Bestimmungen des § 60 Abs 2 Satz 1 u Abs 7 StVZO schreiben vor, dass KfzKennzeichen fest angebracht sein müssen u Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit amtlichen Kennzeichen Anlass geben oder die Wirkung dieser Zeichen beeinträchtigen können, an Kfz u ihren Anh nicht angebracht werden dürfen. Zur Frage, inwieweit im Wege der Auslegung dieser Bestimmungen Kennzeichenverstärker (Schilderrahmen) mit Werbeaufschriften verwendet werden können, gebe ich nach Abstimmung mit den obersten Landesbehörden Folgendes bekannt: a) Die Anbringung von Kennzeichen u Kennzeichenhalterungen muss § 60 StVZO entsprechen; dh das Kennzeichen muss fest am Fz angebracht sein. Eine unmittelbare Anbringung von Kennzeichen u Rahmen am Fz (zB mittels zweier Schrauben durch Kennzeichenschild u Rahmen) ist nicht zwingend erforderlich. Jedoch muss dann der Kennzeichenrahmen mit der Karosserie fest verbunden u das Kennzeichenschild am bzw im Rahmen so angebracht sein, dass es nur mittels Werkzeug u nicht von Hand abnehmbar ist. b) Das Kennzeichenschild muss vorschriftsmäßig; dh mit dem schwarzen Rand versehen sein. Das Erscheinungsbild eines im Kennzeichenrahmen befindlichen amtlichen Kennzeichens muss den Mustern in Anlage V StVZO entsprechen. Wenn der schwarze u 4,0 bzw 4,5 mm breite Rand des Schilds überdeckt wird, muss der Rahmen so gestaltet sein, dass der optische Eindruck des vorgeschriebenen Schilds gewährleistet bleibt. c) Die Schrifthöhe von Werbeaufschriften u die Höhe von Abbildungen (zB Firmensymbolen) darf maximal nur 12 mm betragen. d) Eine Beschriftung des Kennzeichenrahmens darf nur oben oder unten, nicht aber seitlich (links oder rechts) erfolgen. e) Kennzeichenrahmen mit schwarzer Beschriftung auf weißem Grund sind nicht zul. Auch Kennzeichenrahmen mit hellfarbenem Untergrund (zB orange-rot, gelb, hellblau oder hellgrün) sind nicht zugelassen. f) Die vorstehenden Anforderungen gelten ab 1. 3. 1990. Übergangsregelung: Am Fz bereits angebrachte Kennzeichenverstärker, Schilderrahmen u Aufschriften, die nicht den vorstehenden Anforderungen entsprechen (zB solche mit schwarzer Beschriftung auf weißem Grund), brauchen nicht ausgetauscht zu werden: Vorhandene Lagerbestände können aufgebraucht werden, längstens jedoch bis 31.12.1991." Quelle : Kirschbaum §60 Erläuterungen 29, 30. Ergänzungslieferung Den §60 StVZO gibt es nicht mehr. Dieser ist in §10 FZV übergegangen. Auch hier stand anfangs dieser Kommentar - heute nicht mehr. Soll das vielleicht darauf hinweisen, dass es heue nicht mehr so eng zu sehen ist. *noahnung* Fröhliches, sonniges Wochenende Thomas [/QUOTE]
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