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<blockquote data-quote="zenetti" data-source="post: 403654" data-attributes="member: 905"><p>Wenn das so wäre, dann könnte jeder Unfallflüchtige behaupten, er wäre vom eigenen Schock "ferngesteuert" worden. Wäre demnach ähnlich der Unzurechnungsfähigkeit bei einem "Vollrausch". Jedoch gibt es hierfür den Auffangstatbestand nach § 323a StGB (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/323a.html" target="_blank">http://dejure.org/gesetze/StGB/323a.html</a>). Allerdings gibt es laut Gesetz tatsächlich die Möglichkeit der "nachträglichen Reue" bei Fahrerflucht (siehe unten).</p><p></p><p>Alles in allem ist Fahrerflucht eine Straftat und wird i.d.R. entsprechend geahndet werden (Tagessätze, Führerscheinentzug mit Sperrfrist, etc.).</p><p></p><p>Siehe auch Diskussion unter:</p><p><a href="http://www.rechtstipps.net/pub/458/fahrerflucht-unfallflucht-unerlaubt-entfernen-unfallort-142-stgb.html" target="_blank">http://www.rechtstipps.net/pub/458/fahrerflucht-unfallflucht-unerlaubt-entfernen-unfallort-142-stgb.html</a></p><p></p><p>Insbesondere:</p><p></p><p><em>Hat sich der Unfallbeteiligte vom Unfallort entfernt, ohne dass dies berechtigt oder entschuldigt war, kann <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__142.html" target="_blank">§ 142 Abs. 4 StGB</a> zum Zuge kommen. Darin wird dem Verursacher eine Möglichkeit geboten, innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen. Dies gilt jedoch nur, sofern die Polizei nicht schon Ermittlungen aufgenommen hat, der Unfall sich nicht im fließenden Verkehr ereignet hat und kein bedeutender Sachschaden entstand. Bedeutender Sachschaden wird auf Grund der allgemeinen Teuerung nach der herrschenden Rechtsprechung bei einem Schaden von über 1.300 € angenommen. Das Gericht kann unter diesen Voraussetzungen die Strafe abmildern oder ganz von Strafe absehen. Ein Eintrag in das Verkehrszentralregister in Flensburg (Kraftfahrtbundesamt) mit fünf Punkten bleibt davon unberührt. </em></p></blockquote><p></p>
[QUOTE="zenetti, post: 403654, member: 905"] Wenn das so wäre, dann könnte jeder Unfallflüchtige behaupten, er wäre vom eigenen Schock "ferngesteuert" worden. Wäre demnach ähnlich der Unzurechnungsfähigkeit bei einem "Vollrausch". Jedoch gibt es hierfür den Auffangstatbestand nach § 323a StGB ([URL]http://dejure.org/gesetze/StGB/323a.html[/URL]). Allerdings gibt es laut Gesetz tatsächlich die Möglichkeit der "nachträglichen Reue" bei Fahrerflucht (siehe unten). Alles in allem ist Fahrerflucht eine Straftat und wird i.d.R. entsprechend geahndet werden (Tagessätze, Führerscheinentzug mit Sperrfrist, etc.). Siehe auch Diskussion unter: [URL]http://www.rechtstipps.net/pub/458/fahrerflucht-unfallflucht-unerlaubt-entfernen-unfallort-142-stgb.html[/URL] Insbesondere: [I]Hat sich der Unfallbeteiligte vom Unfallort entfernt, ohne dass dies berechtigt oder entschuldigt war, kann [URL="http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__142.html"]§ 142 Abs. 4 StGB[/URL] zum Zuge kommen. Darin wird dem Verursacher eine Möglichkeit geboten, innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen. Dies gilt jedoch nur, sofern die Polizei nicht schon Ermittlungen aufgenommen hat, der Unfall sich nicht im fließenden Verkehr ereignet hat und kein bedeutender Sachschaden entstand. Bedeutender Sachschaden wird auf Grund der allgemeinen Teuerung nach der herrschenden Rechtsprechung bei einem Schaden von über 1.300 € angenommen. Das Gericht kann unter diesen Voraussetzungen die Strafe abmildern oder ganz von Strafe absehen. Ein Eintrag in das Verkehrszentralregister in Flensburg (Kraftfahrtbundesamt) mit fünf Punkten bleibt davon unberührt. [/I] [/QUOTE]
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