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Kennzeichenhalter : Ja oder Nein ???
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<blockquote data-quote="Timo Boll" data-source="post: 120534" data-attributes="member: 2679"><p>...tz,tz, ich bin mir da nicht so sicher, ob das erlaubt ist.....wenn das Kleben zulässig wäre, müßten auch die Klebersorten vorgeschrieben sein, sonst würde jedes 3. Schild abfallen, da der Kleber nicht geeignet war ! ;-)</p><p>.... siehe Adhäsion Metall/Kunststoff ? / UV-Beständigkeit ? / Witterungseinflüsse ? / Temperaturschwankungen ? / Unelastisch ? / e.t.c.</p><p></p><p>Laut Gesetz brauch das Nummernschild nicht verschraubt zu sein, der NUMMERNSCHILDHALTER MUß GESCHRAUBT SEIN !</p><p></p><p></p><p></p><p></p><p>Bonn, den 23. Januar 1990 </p><p> StV 11/36.22.03 </p><p> Die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 der Straßenverkehrs – Zulassungs - Ordnung schreiben vor, dass Kraftfahrzeugkennzeichen fest angebracht sein müssen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit amtlichen Kennzeichen Anlaß geben oder die Wirkung dieser Zeichen beeinträchtigen können, an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht werden dürfen. </p><p> Zur Frage, inwieweit im Wege der Auslegung dieser Bestimmungen Kennzeichenverstärker (Schilderrahmen) mit Werbeaufschriften verwendet werden können, gebe ich nach Abstimmung mit den obersten Landesbehörden folgendes bekannt: <ol> <li data-xf-list-type="ol">Die Anbringung von Kennzeichen und Kennzeichenhalterungen muss § 60 StVZO entsprechen; d.h. das Kennzeichen muss fest am Fahrzeug angebracht sein. Eine unmittelbare Anbringung von Kennzeichen und Rahmen am Fahrzeug (z.B. mittels zweier Schrauben durch Kennzeichenschild und Rahmen) ist nicht zwingend erforderlich. Jedoch muss dann der Kennzeichenrahmen mit der Karosserie fest verbunden und das Kennzeichenschild am bzw. im Rahmen so angebracht sein, dass es nur mittels Werkzeug und nicht von Hand abnehmbar ist.</li> <li data-xf-list-type="ol">Das Kennzeichenschild muss vorschriftsmäßig; d.h. mit dem schwarzen Rand versehen sein. Das Erscheinungsbild eines im Kennzeichenrahmen befindlichen amtlichen Kennzeichens muss den Mustern in Anlage V StVZO entsprechen. Wenn der schwarze und 4,0 bzw. 4,5 mm breite Rand des Schildes überdeckt wird, muss der Rahmen so gestaltet sein, dass der optische Eindruck des vorgeschriebenen Schildes gewährleistet bleibt.</li> <li data-xf-list-type="ol">Die Schrifthöhe von Werbeaufschriften und die Höhe von Abbildungen (z.B. Firmensymbole) darf maximal nur 12 mm betragen.</li> <li data-xf-list-type="ol">Eine Beschriftung des Kennzeichenrahmens darf nur oben oder unten, nicht aber seitlich (links oder rechts) erfolgen.</li> <li data-xf-list-type="ol">Kennzeichenrahmen mit schwarzer Beschriftung auf weißem Grund sind nicht zulässig. Auch Kennzeichenrahmen mit hellfarbenem Untergrund (z.B. orange-rot, gelb, hellblau oder hellgrün) sind nicht zugelassen.</li> <li data-xf-list-type="ol">Die vorstehenden Anforderungen gelten ab 1.März 1990.</li> </ol></blockquote><p></p>
[QUOTE="Timo Boll, post: 120534, member: 2679"] ...tz,tz, ich bin mir da nicht so sicher, ob das erlaubt ist.....wenn das Kleben zulässig wäre, müßten auch die Klebersorten vorgeschrieben sein, sonst würde jedes 3. Schild abfallen, da der Kleber nicht geeignet war ! ;-) .... siehe Adhäsion Metall/Kunststoff ? / UV-Beständigkeit ? / Witterungseinflüsse ? / Temperaturschwankungen ? / Unelastisch ? / e.t.c. Laut Gesetz brauch das Nummernschild nicht verschraubt zu sein, der NUMMERNSCHILDHALTER MUß GESCHRAUBT SEIN ! Bonn, den 23. Januar 1990 StV 11/36.22.03 Die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 der Straßenverkehrs – Zulassungs - Ordnung schreiben vor, dass Kraftfahrzeugkennzeichen fest angebracht sein müssen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit amtlichen Kennzeichen Anlaß geben oder die Wirkung dieser Zeichen beeinträchtigen können, an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht werden dürfen. Zur Frage, inwieweit im Wege der Auslegung dieser Bestimmungen Kennzeichenverstärker (Schilderrahmen) mit Werbeaufschriften verwendet werden können, gebe ich nach Abstimmung mit den obersten Landesbehörden folgendes bekannt:[LIST=1] [*]Die Anbringung von Kennzeichen und Kennzeichenhalterungen muss § 60 StVZO entsprechen; d.h. das Kennzeichen muss fest am Fahrzeug angebracht sein. Eine unmittelbare Anbringung von Kennzeichen und Rahmen am Fahrzeug (z.B. mittels zweier Schrauben durch Kennzeichenschild und Rahmen) ist nicht zwingend erforderlich. Jedoch muss dann der Kennzeichenrahmen mit der Karosserie fest verbunden und das Kennzeichenschild am bzw. im Rahmen so angebracht sein, dass es nur mittels Werkzeug und nicht von Hand abnehmbar ist. [*]Das Kennzeichenschild muss vorschriftsmäßig; d.h. mit dem schwarzen Rand versehen sein. Das Erscheinungsbild eines im Kennzeichenrahmen befindlichen amtlichen Kennzeichens muss den Mustern in Anlage V StVZO entsprechen. Wenn der schwarze und 4,0 bzw. 4,5 mm breite Rand des Schildes überdeckt wird, muss der Rahmen so gestaltet sein, dass der optische Eindruck des vorgeschriebenen Schildes gewährleistet bleibt. [*]Die Schrifthöhe von Werbeaufschriften und die Höhe von Abbildungen (z.B. Firmensymbole) darf maximal nur 12 mm betragen. [*]Eine Beschriftung des Kennzeichenrahmens darf nur oben oder unten, nicht aber seitlich (links oder rechts) erfolgen. [*]Kennzeichenrahmen mit schwarzer Beschriftung auf weißem Grund sind nicht zulässig. Auch Kennzeichenrahmen mit hellfarbenem Untergrund (z.B. orange-rot, gelb, hellblau oder hellgrün) sind nicht zugelassen. [*]Die vorstehenden Anforderungen gelten ab 1.März 1990.[/LIST] [/QUOTE]
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