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<blockquote data-quote="Frank1970" data-source="post: 391555" data-attributes="member: 6424"><p><strong>Autokauf: Wann ist ein Pkw nicht mehr "unfallfrei"?</strong></p><p></p><p> </p><p> Ein gebrauchter Pkw kann nicht mehr als "unfallfrei" verkauft werden, wenn die Beschädigungen <span style="color: Red">über bloße Lackschäden, hier vor allem Kratzer, und über allenfalls ganz geringfügige kleine Dellen im Blech hinausgehen</span>. Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Köln einem Autokäufer Recht. Dieser hatte unter Ausschluss der Gewährleistung einen Opel Vectra gekauft. In dem Kaufvertragsformular war die vorgedruckte Alternative "das Kfz ist unfallfrei" angekreuzt und maschinenschriftlich "unfallfrei" hinzugesetzt worden. Über die Frage, ob der Wagen tatsächlich "unfallfrei" war, kam es später zum Streit. Der Käufer lehnte eine Rückabwicklung des Kaufes strikt ab. Ein Gutachten hatte folgendes Ergebnis: Spachtelaufträge an beiden Türen der linken Seite, Wertminderung 150 - 200 EUR. In erster Instanz wurde die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zurückgewiesen. Begründung: Die Beschädigungen seien mit "unfallfrei" vereinbar. Das OLG sah dies nicht so und gab dem Käufer Recht. Zwar schließe nicht jede äußerliche Beschädigung den Verkauf als "unfallfrei" aus. Allerdings seien nur so genannte Bagatellschäden mit dieser Zusage vereinbar. Die strengen Maßstäbe der Rechtsprechung zur Offenbarungspflicht des Verkäufers müssten erst recht bei der Auslegung von "unfallfrei" gelten: Denn wer etwas erkläre, noch dazu ausdrücklich, hafte strenger als der, der schweige. Die vorliegenden Schäden würden über die "Bagatellgrenze" hinausgehen, so dass der Pkw nicht mehr als "unfallfrei" gelten könne. Grund für die Spachtelarbeiten seien nämlich nicht nur bloße Lackschäden, sondern leichte Verbeulungen gewesen. Diese stammten daher, dass der Wagen beim Einparken an einem Stein "vorbeigeschrammt" war (OLG Köln, 24 U 108/02).</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Frank1970, post: 391555, member: 6424"] [B]Autokauf: Wann ist ein Pkw nicht mehr "unfallfrei"?[/B] Ein gebrauchter Pkw kann nicht mehr als "unfallfrei" verkauft werden, wenn die Beschädigungen [COLOR=Red]über bloße Lackschäden, hier vor allem Kratzer, und über allenfalls ganz geringfügige kleine Dellen im Blech hinausgehen[/COLOR]. Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Köln einem Autokäufer Recht. Dieser hatte unter Ausschluss der Gewährleistung einen Opel Vectra gekauft. In dem Kaufvertragsformular war die vorgedruckte Alternative "das Kfz ist unfallfrei" angekreuzt und maschinenschriftlich "unfallfrei" hinzugesetzt worden. Über die Frage, ob der Wagen tatsächlich "unfallfrei" war, kam es später zum Streit. Der Käufer lehnte eine Rückabwicklung des Kaufes strikt ab. Ein Gutachten hatte folgendes Ergebnis: Spachtelaufträge an beiden Türen der linken Seite, Wertminderung 150 - 200 EUR. In erster Instanz wurde die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zurückgewiesen. Begründung: Die Beschädigungen seien mit "unfallfrei" vereinbar. Das OLG sah dies nicht so und gab dem Käufer Recht. Zwar schließe nicht jede äußerliche Beschädigung den Verkauf als "unfallfrei" aus. Allerdings seien nur so genannte Bagatellschäden mit dieser Zusage vereinbar. Die strengen Maßstäbe der Rechtsprechung zur Offenbarungspflicht des Verkäufers müssten erst recht bei der Auslegung von "unfallfrei" gelten: Denn wer etwas erkläre, noch dazu ausdrücklich, hafte strenger als der, der schweige. Die vorliegenden Schäden würden über die "Bagatellgrenze" hinausgehen, so dass der Pkw nicht mehr als "unfallfrei" gelten könne. Grund für die Spachtelarbeiten seien nämlich nicht nur bloße Lackschäden, sondern leichte Verbeulungen gewesen. Diese stammten daher, dass der Wagen beim Einparken an einem Stein "vorbeigeschrammt" war (OLG Köln, 24 U 108/02). [/QUOTE]
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